Europäische Bürgerinitiative für die Gleichberechtigung der Regionen und der Nachhaltigkeit der regionalen Kulturen

Die für die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative nötigen Informationen


1. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative:
Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und der Nachhaltigkeit von regionalen Kulturen.

2. Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative:
Die Europäische Union soll Regionen, welche sich durch nationale, ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Eigenheiten auszeichnen, besondere Aufmerksamkeit widmen. 

3. Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird:
Das wirtschaftliche Zurückbleiben der im Titel genannten Regionen, einschließlich der keine Verwaltungsbefugnisse besitzenden geographischen Gebiete, ist so zu verhüten, die Voraussetzungen für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion so aufrecht zu erhalten, dass sich dabei ihre nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Eigenheiten nicht verändern. Dazu ist für solche Regionen der gleichberechtigte Zugang zum Strukturfonds und zu allen anderen EU-Fonds, Ressourcen und Programmen zu sichern. Zur Erhaltung ihrer Besonderheiten und für ihre angemessene wirtschaftliche Entwicklung sind Garantien zu geben, sodass die umfassende und harmonische Entwicklung der EU als Ganzes erreicht wird und ihre kulturelle Vielfalt erhalten bleibt.

4. Die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Bürgerinitiative relevant erachtet werden:
Artikel 2, 3 des Vertrags über die Europäische Union
Artikel 153, 167, 170, 174, 176, 177, 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ausführlichere Informationen über das Anliegen , die Ziellegungen und den Hintergrund der vorgeschlagenen Bürgerinitiative

    In der EU gibt es zahlreiche Regionen bzw. geographische Gebiete ohne eigene Verwaltungsbefugnisse, deren nationale, kulturelle und sprachliche Eigenheiten von denen der benachbarten Regionen abweichen. Die hier lebenden, eine lokale Mehrheit oder beträchtliche Zahl bildende Nationalitäten bilden im Rahmen des gegebenen Mitgliedstaates eine Minderheit, welche letzterer ferner als Minderheiten, als Behüter alter, europäischen Kulturen und Sprachen, also als wichtige Quellen der kulturellen, sowie sprachlichen Vielfalt der EU und des umfassenden Europas behandelt. Im Weiteren werden wir diese Gegenden als nationale/ethnische Minderheitenregionen, oder einfach als „nationale Regionen“ bezeichnen.
     Es ist nötig, die nationalen/ethnischen Minderheitenregionen in einem Rechtsakt zu definieren, wobei die folgenden Dokumente als Anhaltspunkte, in Übereinstimmung mit Art.6 des Vertrages über die Europäische Union, dienen können.
    1. Die Empfehlung Nr.1811/2007 des Europarates über die „Regionalisierung in Europa“, welche unter Pkt.6 bemerkt: „Die Versammlung hält fest, dass es in der Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats auch Bevölkerungsgruppen mit einer starken kulturellen, politischen und/oder historischen Identität gibt, bei denen es sich nicht einfach um in einer Region lebende Bürger handelt, sondern um Menschen bzw. Bevölkerungsgruppen mit einer ausgeprägten kollektiven Persönlichkeit (ganz unabhängig davon, ob man sie als Regionen oder als Nationen, Nationalitäten oder auch Länder usw. beschreiben will). Diese Entitäten haben nicht ihren eigenen Staat ausrufen lassen, sondern vielmehr untereinander sichtbare Unterscheidungsmerkmale vereinbart, aus denen sich der politische Wille zu einer Form der Selbstverwaltung ableiten lässt“;
    2. Mehrere Verfügungen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten. Diese sprechen von „Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden“;
    3. Der Art. 11 der Empfehlung Nr.1201/1993 des Europarates, in dem es heißt: „In Regionen, in denen sie in der Mehrzahl sind, haben Angehörige nationaler Minderheiten das Recht, über entsprechende kommunale oder autonome Verwaltungseinrichtugen oder einen besonderen Status zu verfügen, entsprechend der besonderen historischen und territorialen Situation und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des Staates“.
    4. Die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen, welche das Verbreitungsgebiet einer Regional- oder Minderheitensprache als ein „geographische[s] Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt“, festlegt.
    5. Der Art. 16 der Empfehlung Nr.1334/2003 des Europarates. Er besagt, dass „die Zentralregierung mit Verständnis darauf reagieren [muss], wenn Minderheitengruppen, insbesondere wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Menschen umfassen und lange Zeit in einem Gebiet gelebt haben, größere Freiheiten fordern, um ihre eigenen Angelegenheiten unabhängig zu regeln.“.
    6. Die gemeinsame konstitutionelle Tradition der EU-Mitgliedstaaten, gemäß Art.6 des Lissaboner Vertrages, sowie die Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, einschließlich der Urteile in den Fällen Hauer, Nold und Timoschenko – im letzteren erklärte der Gerichtshof: „ethnicity has its origin in the idea of societal groups marked by common nationality, tribal affiliation, religious faith, shared language, or cultural and traditional origins and backgrounds”;
    7.  Der Art.3 des Vertrages über die Europäische Union, welcher die Erhaltung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas vorschreibt.
    8. Der Art. 167 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß welchem die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten, unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leisten soll.
    Alle obigen Feststellungen, Vorschriften und Stellungnahmen sind in gleichem Maße für die Regionen, die eigene gesetzgebende Kompetenzen besitzen und Autonomie genießen, sowie auch für solche, die keine eigenen Verwaltungsbefugnisse besitzen, aber diesbezügliche Ansprüche, um im Rahmen des Staates Autonomie zu erlangen, schon formuliert haben, anwendbar.
    Aus dem oben Genannten muss man die Schlussfolgerung ziehen, dass der Begriff der „nationalen /ethnischen Minderheitenregion“, (also: „nationale Region“) nicht eine Erfindung der Organisatoren der vorliegenden Bürgerinitiative ist, da alle wichtigen Bestandteile zu seiner Definition in der Gesetzgebung der EU gegeben sind, und er sich in zahlreichen, auch von den Mitgliedstaaten angenommenen, internationalen Dokumenten wiederfindet, die in perfektem Einklang mit den grundlegenden Werten und Zielen der EU stehen. 
    Die besonderen, auf historischer Basis wurzelnden Traditionen der in diesen Gebieten wohnenden Gemeinschaften, ihre Kultur, Sprache, Religion sind so wichtige Bestandteile der gesellschaftlichen und der territorialen Kohäsion, dass die Kohäsionspolitik der EU diese nicht vernachlässigen kann. Die kulturellen Besonderheiten beeinflussen das wirtschaftliche Leben und die Entwicklung der entsprechenden Regionen bzw. der Mitgliedstaaten und der EU ebenso, wie die Kohäsionspolitik der Union die Kultur dieser Regionen fördern kann, damit die Vielfalt der europäischen Kultur erhalten bleibt, die gerade in diesen Regionen am stärksten gefährdet ist. Einerseits stehen den Regionen bedeutend weniger Ressourcen, die sie für den Schutz der regionalen Kultur einsetzen könnten, zur Verfügung als den Mitgliedstaaten, aber sie sind andererseits auch durch wirtschaftliche Veränderungen begleitende spontane Vorgänge gefährdet, wie z.B. die Wanderung der Arbeitskräfte und die dadurch ausgelösten Assimilationsvorgänge. Außerdem sind sie der offenen oder verschleierten wirtschaftlichen Diskriminierung einiger Mitgliedstaaten ausgesetzt, welche sich die Auswanderung der lokalen autochthonen Bevölkerung und die Auflösung der spezifischen regionalen Identität als Ziel gesetzt haben. 
    Ebenso ungünstig ist die Wirkung irgendwelcher Einschränkungen der Sprachrechte, die Verdrängung der eigenen Sprache der Region aus dem wirtschaftlichen und teils sogar aus dem öffentlichen Leben, andere Arten rechtlicher und praktischer Diskriminierung, wie die Praktiken einiger Mitgliedstaaten, betreffend die Politik der EU und die für ihre Durchführung benötigten Geldmittel.
    Diese Vorgänge stehen im Gegensatz zu den Grundwerten, so wie diese in Art.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegt sind, und verpflichten die Union, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, da Art.3 nicht nur erklärt, dass “die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt [wahrt]“, sondern auch, dass sie „für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas [sorgt]“. Das bedeutet, dass eine rein passive Haltung in der Beachtung der Grundwerte der Union nicht genügt, um die oben erwähnten Vorgänge zu stoppen und die Politik der Union, ohne Verletzung der grundlegenden Werte der EU, durchzusetzen.
    Auch der Art.22 der Charta der Grundrechte, welche rechtlich als verpflichtend gilt, bekräftigt die Beachtung der kulturellen Vielfalt der Union: „Die Union beachtet die kulturelle, sprachliche und glaubensbedingte Vielfalt“. Der Art. 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärt ebenfalls: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“.
    Die Bürgerinitiative für die Gleichberechtigung der Regionen hat ein dreifaches Ziel. Erstens kann die Kohäsionspolitik der Union eine wichtige Rolle in der Verwirklichung der bisher formulierten Ziele spielen, und die Gewährleistung der Gleichberechtigung der Regionen durch eine besondere Gesetzgebung kann ein sehr wichtiges Instrument auch aus dem Standpunkt der Regionen sein. Zweitens kann sie als eine Minimalforderung formuliert werden, damit eben die Kohäsionspolitik der Europäischen Union nicht die allgemeinen Rechtsprinzipien und Ziele der EU und die Vielfältigkeit der europäischen Kultur durch eine unangemessene Behandlung der nationalen Regionen negativ beeinflusst. Außerdem könnte das zusätzliche wirtschaftliche Potential, das in der gesellschaftlichen und territorialen Kohäsion der nationalen/ethnischen Minderheitenregionen enthalten ist, durch eine entsprechende, zusammenhängende Politik ausgenutzt werden und in eine wertvolle wirtschaftliche Ressource umgewandelt werden, nicht nur zum Wohle dieser Regionen, sondern auch zum Nutzen der Mitgliedstaaten und der ganzen Union.
    Der Art. 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern“. 
    Des weiteren erklärt derselbe Art.174, dass „unter den betreffenden Gebieten besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten [gilt], den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.“
Als Beispiele nennt der Art.174 sechs Kategorien solcher Regionen, welche die besondere Aufmerksamkeit der Union bei der Verwirklichung ihrer Kohäsionspolitik genießen. Die Aufzählung ist aber nicht ausschließend und die Möglichkeit, durch eine zusätzliche Gesetzgebung auch andere Kategorien, wie Regionen mit nationalen, sprachlichen und kulturellen Besonderheiten – also die nationalen/ethnischen Minderheitenregionen – hinzuzufügen, bleibt offen. Die Union muss die Regionen, welche durch nationale, ethnische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Besonderheiten gekennzeichnet sind, mit besonderer Aufmerksamkeit behandeln, da ein wichtiger Teil ihrer Bewohner, oder gar ihre Mehrheit eine autochthone europäische Minderheit bildet, welche hier eine eigenständige, geschichtlich verwurzelte Kultur erschaffen hat.
    Die negative Diskriminierung dieser Regionen, auch in verschleierter Form, muss streng verboten werden. Ihr gleichberechtigter Zugriff auf die strukturellen und anderen Fonds, Ressourcen und Programme der EU muss gesichert werden. In keinem Fall darf die Kohäsionspolitik der Union zum Zweck der Auslöschung oder Abschwächung der nationalen, sprachlichen, kulturellen Eigenheiten benützt werden, in keinem Fall dürfen die wirtschaftlichen Mittel der Union, auch nicht indirekt, als Instrumente einer gegen die Minderheiten gerichteten Politik dienen. So dürfen z.B. die Programme und die Geldmittel der Union nicht zum Zweck der Abänderung der nationalen Zusammensetzung, regionaler Identität und kulturellen Profils der entsprechenden Regionen benützt werden, sowie auch nicht zur Unterstützung einer Arbeitmarktspolitik, die die Einwanderung von Arbeitskräften anderer Sprache und Kultur forciert. Solche Vorgehensweisen stehen im Widerspruch zu den internationalen, von den Mitgliedstaaten angenommenen Verpflichtungen, sowie auch zu ihrem gemeinsamen konstitutionellen Erbe.
    Dementsprechend muss man bei der Bildung von NUTS-Regionen auf die sprachlichen, nationalen und kulturellen Grenzen achten, auf den nationalen Willen der in dieser Region seit langem lebenden Gemeinschaften, die eine Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region bilden. Dies soll durch ein der Festlegung der NUTS-Regionen vorausgehendes lokales Referendum erreicht werden.
    Auch die Verordnung Nr. 1052/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) besagt, dass bei der Bildung von NUTS-Regionen auch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und kulturellne Umstände zu beachten sind. Wir glauben, dass es sinnvoll ist, wenn eine dem Schutz der nationalen Regionen dienende Gesetzgebung klar und bestimmt diese Vorschrift einhält, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten angenommenen Verpflichtungen und den Grundwerten der Union sowie mit den Ziellegungen ihrer Kohäsionspolitik.
    Im Rahmen der Union gibt es mehrere nationale Regionen mit umfassenden legislativen Kompetenzen. Dank ihrer Selbstständigkeit können diese ihre Besonderheiten als wirtschaftliches Kapitel nutzen. Weder die Kohäsionspolitik der Union noch die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten kann das „Rasenmäherprinzip“ anwenden. Wenn eine nationale Region im Stande ist, dank ihrer eigenen organisatorischen Fähigkeiten, ihrer auf der eigenen Kultur basierenden Arbeitsmoral und ihrer regionalen Traditionen, einen höheren Lebensstandard zu erreichen, muss dieses als Teil der regionalen Kultur behandelt werden und in keinem Fall dürfen einschränkende Maßnahmen oder zusätzliche Steuer erhoben werden. Dies würde das zusätzliche Entwicklungspotential der Union, dessen Quellen eben diese Regionen sind, untergraben. Die wirtschaftlichen Resultate zahlreicher solcher selbstverwalteter Regionen zeigen, dass eine Autonomie innerhalb eines Staates nicht nur zur positiven Entwicklung der jeweiligen ethnischen Gruppe beitragen kann, sondern auch einen wirtschaftlichen und kulturellen Gewinn sowohl für den Mitgliedstaat als auch für die gesamte EU darstellt. Die allgemeine Definition der nationalen/ethnischen Minderheitenregionen in der EU und ihr rechtlicher sowie institutioneller Rahmen bieten der ganzen Union solche zusätzlichen Vorteile, die andernfalls nicht garantiert werden könnten.
    Die meisten Gemeinschaften der nationalen Regionen sind Völker. Darum sind diese Regionen die „Vaterländer“ dieser Völker, ebenso wie es die Länder Europas sind, und müssen dementsprechend behandelt werden. In keinem Fall darf man sie als Kolonien behandeln und alle Formen ihrer Ausbeutung, auch in verschleierter Form, stehen im Gegensatz zu den Grundwerten der Vereinten Nationen, und damit auch zu den Werten und Zielen der EU.
Wir errinnern daran, dass die Völker der Vereinten Nationen in der UN-Charta zur Gleichberechtigung aller großen und kleinen Nationen stehen, und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte heißt es: „Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.“. Gemäß der Universalität der Menschenrechte dehnt sich obiges Recht auch auf die zu einer Minderheit gehörenden Personen aus, ungeachtet dessen, dass die Gemeinschaften, denen sie angehören, als Regionen, Nationen oder Länder festgelegt sind.
    Die Sprachen zahlreicher nationaler Regionen sind keine amtlichen Sprachen der EU. Solche Sprachen (die katalonische, baskische, korsische, bretonische, walliserische, schottische oder friesische, etc.) sind Träger alter, traditioneller europäischer Kulturen und können in keinem Fall als zweitklassige Sprachen behandelt werden. Sie gehören zu der Vielfarbigkeit der europäischen Kultur, ihre Benachteiligung ist nicht annehmbar. In diesem Sinne können auch einige davon amtliche Sprachen des Vertrages werden, so wie es der Art.55 des Vertrages über die Europäische Union vorsieht: „Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist“.
    In dem europäischen wirtschaftlichen Leben und in den Institutionen der EU gelten für diese Sprachen die selben Rechte wie für die amtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten.
    In Art. 44 der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa heißt es: „Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass den zu sprachlichen Minderheiten gehörenden Personengruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, sie entsprechend den in der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen, im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und den Haag- und Lund-Empfehlungen festgelegten Prinzipien zu behandeln“.
    In Art.45 derselben Stellungnahme wird festgelegt, „dass eine effektive Beteiligung an der Beschlussfassung auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität und Selbstverwaltung eines der wirkungsvollsten Mittel darstellt, um die Probleme traditioneller Minderheitengemeinschaften nach dem Vorbild der bewährtesten Praktiken innerhalb der Union zu behandeln; ruft jene Mitgliedstaaten, die bislang das FCNM nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun“. Art. 46 betont weiterhin, dass „traditionelle nationale Minderheitengemeinschaften spezifische Bedürfnisse haben, die sich von anderen Minderheitengruppen unterscheiden, was öffentliche Maßnahmen stärker widerspiegeln müssen, und dass die Union sich angemessener um diese Bedürfnisse kümmern muss, da durch die Erweiterung die Zahl dieser Gemeinschaften in der Union erheblich gestiegen ist.“
    Wir, als Organisatoren und Unterstützer der Bürgerinitiative für die Gleichberechtigung der Regionen, stimmen in vollem Maße dieser Stellungnahme des Europäischen Parlaments und seinem Aufruf an die Kommission und die Mitgliedstaaten zu, den Anspruch erhebend, dass das durch die Kommission zu entwerfende Gesetz die darin erwähnten Forderungen erfüllen soll. Wir begrüßen alle – auch bescheidenen – in diese Richtung weisenden Schritte, inklusive das durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte herausgegebene Dokument mit dem Titel  Migranten, Minderheiten, Bildung, das ein separates Kapitel dem „Bildungswesen von nationalen, autochthonen und eingeborenen Minderheiten“ widmet.
     Wir sind der Meinung, dass man im Interesse der Gleichberechtigung der Regionen und der Bewahrung der regionalen Kulturen dem wirtschaftlichen Rückstand der nationalen Regionen dadurch vorbeugen und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und territorialen Bedingungen erhalten kann, wenn dabei ihre Besonderheiten nicht verändert werden. Dazu muss ihnen die gleichberechtigte Zugriffsmöglichkeit auf die strukturellen und anderen Fonds, Ressourcen und Programme der EU garantiert werden, es müssen Garantien für die Bewahrung ihrer Besonderheiten, ihrer angemessenen wirtschaftlichen Entwicklung gegeben werden, damit die umfassende harmonische Entwicklung der Union gewährleistet wird und parallel dazu auch ihre kulturelle Vielfalt erhalten bleibt.
    Diese Garantien könnten, im Einklang mit den obenerwähnten Stellungnahmen und dem Willen der betroffenen Gemeinschaften, durch die mit zusätzlichen Kompetenzen zwecks Erhaltung der nationalen, sprachlichen und kulturellen Besonderheiten der regionalen Identität versehenen Institutionen der regionalen Selbstverwaltung geschaffen werden.
    Die Gesetzesbestimmung muss auch festlegen, dass die Mitgliedstaaten vollkommen ihre betr. der Minderheiten angenommenen internationalen Verpflichtungen erfüllen müssen. da deren Missachtung oder Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die in Art.2 des Vertrages über die Europäische Union aufgezählten Werte bedeuten würde und die Anwendung der im Art.7 festgelegten Prozeduren zur Folge haben müsste.
    Die auszuarbeitende Gesetzesbestimmung soll auch, außer der Festlegung des Begriffes nationaler Regionen, in einer Beilage alle diese Regionen aufzählen, unter Beachtung der in den internationalen Dokumenten enthaltenen Kriterien und des Willens der betroffenen Gemeinschaften.
    Was den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung betrifft, muss er auf den Empfehlungen Nr.1201/1993, 1334/2003, 1811/2007 des Europarates, der Europäischen Charta der lokalen Autonomie, der Europäischen Charta der Minderheiten- und Regionalsprachen, der Rahmenkonvention betr. den Schutz der Minderheiten, auf dem am 21. Nov. 1991 durch das Europäische Parlament angenommenen, die Staatsbürgerschaft in der Union betreffenden Beschluß und den in der Stellungsnahme 2005/2008/INI des EP mit dem Titel „Zum Schutz von Minderheiten und den Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa“ festgelegten Werte basieren. Gleichzeitig müssen in ihr alle kollektiven und individuellen Rechte, die im Allgemeinen von den Mitgliedstaaten der EU angenommen wurden, als internationale Standards Niederschlag finden, d.h. das gemeinsame konstitutionelle Erbe, und zwar im Sinne des Urteils, welches der Europäische Gerichtshof im Fall Hauer gefällt hat.
            
Izsák Balázs

Verabschiedet vom Ständigen Ausschuss des Szekler Nationalrates, in Makfalva/Ghindari, den 4. Aug. 2012.

                   



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